Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung

Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den „Grundsätzen“ ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen.

Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon.

Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung?

Nehmen wir einmal an, der Vertreter  war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig.

Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1.900.000,00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren.

Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den „Grundsätzen Leben” wie folgt ermittelt:

 

  • Ausgleichsanspruch Leben
Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen
1.900.000,00 Euro
x Abschlussprovisionssatz Leben: 24 ‰
45600,00 Euro
x Faktor Vertragsbeginn nach 1980: 0,08
3648,00 Euro
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 1,25
4560,00 Euro
Ausgleichsanspruch Leben
4560,00 Euro

4560,00 Euro wäre die im Bereich der LVs auszugleichende Summe.