07
2014§ 34 f GewO und die Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Kunden
Nur kurz aus aktuellem Anlass vermerkt:
Wer über eine Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung verfügt, darf seit 2013 keine Geschäfte mehr im Namen und auf Rechnung seiner Kunden abschließen.
Für diese sogenannte Abschlussvermittlung ist nun eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz nötig.
Für folgende Finanzdienstleistungen wird eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt:
- Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis
- Abschlussvermittlung Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung
- Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
- Eigenhandel Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel
- Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
- Finanztransfergeschäfte Besorgung von Zahlungsaufträgen
- Sortengeschäft Handel mit Sorten oder Fremdwährungen
- Kreditkartengeschäfte Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt