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2014BGH: Versicherungsvertreter rechtlich wie Makler, aber mit minderwertigen Leistungen
Ein neues und spannendes Urteil des BGH vom 12.12.2013 könnte einige grundsätzliche Fragen klären. Vieles bleibt danach jedoch offen.
Auch Versicherungsvertreter dürfen jetzt bei Abschluss einer Versicherung mit Nettopolice ein zusätzliches Honorar vereinbaren, jedoch weniger verlangen als ein Makler.
Was war geschehen:
Eine Versicherungsvertreterin, S. Vertriebsmanagemant GmbH, hatte einer Kundin eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung vermittelt. Dabei handelte es sich um eine Nettopolice. Die zu zahlenden Beiträge enthielten keine zusätzliche Vermittlerprovision. Man schloss daher eine gesonderte, vorgefertigte Vergütungsvereinbarung. Diese enthielt u.a. Informationen über den Status der Vermittlerin als eine Vertreterin für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft. Die Kundin wurde informiert, dass auch bei vorzeitiger Kündigung eine vollständige Vergütung zu zahlen sei. Die Kundin zahlte zunächst, stellte aber nach 13 Monatsraten weitere Zahlungen ein. Die Vertreterin klagte.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebendo das Landgericht. Der BGH sag das anders.
Das Landgericht sah die Vereinbarung noch als unwirksam an. Der Grundgedanke der Schicksalteilung (der Provisionsanspruch müsse das Schicksal der Versicherung teilen) müsse sich auch hier auswirken.
Der BGH sah die Vereinbarung jedoch als wirksam an. Dass ein Versicherungsmakler eine Vergütung vereinbaren dürfe, sei schon lange gefestigte Rechtsprechung.
Es gebe zwar zwischen Makler und Vertreter große Unterschiede. Der Makler sei Interessensvertreter des Kunden und stehe folglich auf deren Seite.
Dazu der BGH in seinem Kernsatz:
„Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer – wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen – in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragen den Art und Weise zu beraten.
Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das vorliegend bereits einschlägige – Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs -und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VV G a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG).
Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Prölls/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten – die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind – zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen.
Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich – soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 10 4/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 21)“.
Der BGH meinte jedoch auch, dass der Wert der Beratungsleistung des Vertreters deutlich unterhalb unter dem des Maklers liegen müsse. Insofern seien die Leistungen doch nicht vergleichbar.
Die genaue Höhe wollte der BGH nicht vorgeben und verwies anschließend die Angelegenheit wieder zurück zum Amtsgericht.