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2013LG Mannheim zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.
Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.
Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.
In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.
Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.
Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.
Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.
Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.
Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.