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2013Kein Anspruch auf Namen
Ein interessantes Urteil des BGH vom 26.9.2013:
b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung ei-nes Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.
c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Kon-kurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.
BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 227/12 – OLG Oldenburg
LG Osnabrück