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2013Tendenzen in den Urteilen?
In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.
Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich
erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage
entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist
nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass
Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.
Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,
bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung
zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.
Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen
Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine
Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die
Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein
Vertragsverstoß gesehen werden.
Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr
genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve
berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.
Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem
Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.
Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und
fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung
des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der
Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,
weil sich die Parteien geeinigt hatten.