Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.