Sep
12
2012AWD-Anleger gehen in Köln leer aus
Allgemein / Swiss Life Select / Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens Posted by RA Kai Behrens
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Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich 16 Klagen von Anlegern zurückgewiesen, die behauptet hatten, sie seien durch die Vermittlung des AWD geschädigt worden. Der AWD hatte Immobilienfonds vermittelt. 16 Anlegen machten insgesamt Schadenersatzansprüche in Höhe von 750.000,00 € aus Prospekthaftung wegen unterlassener Aufklärung der Provisionsleistung geltend.
Das Oberlandesgericht Köln nun in seinem Urteil vom 30.08.2012:
Der Anlageprospekt war in Ordnung und die aufklärungspflichtigen Provisionszahlungen waren von den Klägern nicht nachgewiesen.
In den 90er Jahren vermittelte der AWD gegenüber den Klägern Anteil an einem Immobilienfond, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb und weil die Renditen nicht in der erwarteten Höhe ausfielen, klagten die Anleger gegen den AWD auf Rückzahlung der Einlagen. Der Anlageprospekt soll falsch gewesen sein. So soll z.B. die Rendite- Prognoserechnung unrealistisch und überhöht gewesen sein.
Auch sei über die Beratungs- und sonstige Nebenkosten fehlerhaft informiert worden sein.
Das Landgericht wies die Klagen ab, weil es die Auffassung vertreten hatte, die Ansprüche seien verjährt.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht behaupteten die Kläger nun erstmalig, die Provisionszahlungen an den AWD seien überhöht gewesen. Entgegen den Angaben im Prospekt seien mindestens Provisionen in Höhe von 15% ausgezahlt worden. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war dies zu hoch und es hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, so die Kläger.
Das Oberlandesgericht Köln hatte dazu eine Reihe von Zeugen gehört. Darunter war auch der frühere Vorstandsvorsitzende Karsten Maschmeyer. Karsten Maschmeyer soll sich jedoch nicht mehr an die Höhe irgendwelcher Provisionen erinnern können.
Da die Kläger beweispflichtig waren, ging die Klage nunmehr verloren.
Außerdem wurde die Verjährung bestätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.08.2012, Aktenzeichen 18 U 42/11 und andere