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2012Landgericht Hechingen: fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und Vertragsstrafe unwirksam
Gleich im Doppelpack stellte ein Gericht fest, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und auch die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe von bis 25.000€ unwirksam ist.
Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei.
Daraufhin wurde er verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Handelsvertreter und andere Mitarbeiter und Kunden abzuwerben.
Weiterhin wurde festgestellt, dass eine in dem Vermögensberatervertrag vom 11.06.2007 unter Ziffer V vereinbarten Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Hintergrund war eine von dem Beklagten zunächst ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Daraufhin sperrte die Klägerin nach Erhalt dieser Kündigung die E-Mail-Adresse des Beklagten und später auch seinen Zugang zum firmeninternen EDV-Netzwerkes. Daraufhin kündigte der Beklagte erneut außerordentlich fristlos und erklärte, dass er sich von dem zwischen der Klägerin und ihm vereinbarten Wettbewerbsverbot lossage.
Das Landgericht Heckingen erkannte, dass die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund bestände nicht. Nach umfassender Interessensabwägung kann dies bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Die Verhinderung des Zugriffs zum EDV-Netzwerk stelle einen solchen wichtigen Grund allein nicht dar, so das Landgericht Hechingen. Zwar sei der Beklagte laut Ziffer 2 des Vertragsvertrages sogar zur Nutzung des EDV-Netzwerkes verpflichtet. Mit der Sperrung seines Zugangs war er aber nicht daran gehindert, auf anderem Wege über einen Gastzugang oder den Zugang anderer bei der Klägerin beschäftigte Handelsvertreter auf die Inhaltes des Netzwerkes zuzugreifen.
Das Gericht weiter:
„Er konnte seine Tätigkeit, wenn auch etwas umständlicher, weiterhin ausüben. Diese Überzeugung ergibt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen …, der glaubhaft geschildert hat, dass es auch ohne Zugang zum EDV-Netzwerk und ohne Dienst- E-Mail-Adresse möglich ist, der Tätigkeit als Berater ohne weiteres nachzugehen. Nach seiner Aussage stehen ohnehin sämtliche Unterlagen in Papierform zur Verfügung. Zudem sei es dem Beklagten möglich gewesen, beispielswiese über den Zugang seines Betreuers, an sämtliche notwendigen Informationen zu gelangen, die er für die Kundenbetreuung benötigt.
Auch der Zeuge … hat geschildert, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug des Beklagten regelmäßig und zu allen möglichen Zeitpunkten vor den Büroräumlichkeiten des Herrn … gesehen wurde.
Das Gericht erkannte auch, dass die Vertragsstrafenregelung unwirksam sei. Hauptzwecke einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen.“
„Die vereinbarte Vertragsstrafe orientiert sich nicht an den für die Klägerin in Betracht kommenden Auswirkungen und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung für den Beklagten dar. In Ziffer 5 des Handelsvertretervertrages heißt es: „Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters – errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß – entspricht. Die Regelung enthält damit dem Wortlaut nach keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes, sondern sieht pauschal für jeden Verstoß eine Strafe von 25.000,00 € vor. Ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, macht daher genauso wenig einen Unterschied wie die Feststellung, ob der Klägerin ein geringer oder hoher Schaden entstanden ist.“