Mai
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2012Klage auf Provision abgewiesen
Am 20.04.2012 wies das Amtsgericht Itzehoe eine Klage der OVB Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter ab.
Die OVB machte die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von dem Handelsvertreter geltend.
Die Klage wurde wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die behauptete Forderungshöhe sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus diversen Anlagen die für den klägerischen Anspruch notwendigen Tatsache herauszusuchen und so die Forderung der klagenden Partei zu errechnen.
Da Gericht kritisiert weiter, dass die Auszahlung der Provision nicht mit der Zuordnung zu einem bestimmten Vertrag erfolge und eine Stornoreserve einbehalten wurde. Die Klägerin meint, dies sei in Höhe von 25 % der entsprechenden Provision durchgeführt worden. Das Gericht meint, hier seien Ungereimtheiten im Vortrag, da zu Überzeugung des Gerichts die Klägerin nicht eine Rückforderung bezüglich gar nicht ausgezahlter Provisionen haben kann.
Ungereimtheiten würden sich bei dem Versuch der Klägerin fortsetzen, die unverdiente Provision zu berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Itzehoe Aktenzeichen 92 C 119/10
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.