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2010OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer
In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04