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2009Verhandlungstermin Bundesgerichtshof 15. September 2009
Karlsruhe Akte. XI ZR 121/08
Die Klägerin beteiligte sich nach entsprechender Beratung der beklagten Bank mit einem Anlagebetrag in Höhe von 25.000 € an einem Medienfonds.
Dieser entwickelte sich nicht wie erhofft. Die Klägerin meint, die Beklagte habe Beratungspflichten verletzt. Sie macht verschiedene Beratungsfehler geltend. Unter anderem beruft sie sich darauf, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlegern Provisionen in Höhe von 8,25% bis 8,72% des Nominalkapitals aus den Anlagegeldern erhalten habe. Zudem sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass das nach dem Prospekt an einen Dritten zu zahlende Agio in Höhe von 5% als Rückvergütung (sog. „Kick-Back-Zahlung“) an die Beklagte ging.
Das Landgericht hatte am 9.8.2007 die auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das OLG, hatte die Berufung der Klägerin am 19.3.2008 zurückgewiesen. Dagegen wurde vor dem Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Am Mittwoch wird in Karlsruhe verhandelt..
LG Hannover – 8 O 277/06, OLG Celle – 3 U 218/07 (veröffentlicht WM 2008, 1270)