Vorsicht bei jedem Vertragsabschluss

Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.

Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.

Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.

Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.

Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.

Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.

Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.

100K oder 100000 Euro weniger Rente

Und wieder einmal werden um Provisionen gestritten.

Im ARD-Marktcheck wurde in einer Sendung 50K HR über die Rentenreform berichtet. 50K berichtete darüber, dass der Bundestag beschlossen hatte, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48% verbleibe.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hatte.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hat. Also ist man schnell geneigt, sich professionelle Hilfe zu suchen in Form eines Versicherungsvermittlers.

Das Verbrauchermagazin warnte wieder einmal vor Kosten und Provisionen und nannte dazu ein Beispiel, dass fast 100.000€ verlorengehen könnten. wenn man beratung sucht, die Provisionen auslöst.

Hier ist der Beitrag auf Youtube zu finden.

Aufgearbeitet, kommentiert und bewertet wurde der Beitrag von 100K durch den Versicherungsfachmann und Youtuber Stephan Peters. Pfefferminzia machte auf seinen Betrag auf YouTube aufmerksam.

Viel Spaß bei der alten Debatte um die Kosten!

DVAG- Agentur sucht Übernehmer nach der Nachfolgeregelung

Am 13.04.2026 wurde per Inserat ein Nachfolger für eine Ausschließlichkeitsagentur im Rahmen der Allfinanz DVAG gesucht. In der Beschreibung stand Nachfolgeregelung im Ausschließlichkeitsbetrieb (Generali/Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG).

Man sucht für die Bestandsentwicklung einen qualifizierten Nachfolger für etablierte Versicherungsagenturen im Ausschließlichkeitsvertrieb. Gesucht werden Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Kundenberatung.

Die Übernahme soll im Rahmen einer unternehmensgeregelten Nachfolgelösung stattfinden und nicht als klassischer Verkauf gegen Einmalzahlung. Die Ablösung soll über einen befristeten Provisionsabschlag erfolgen.

Dort wurde auch ein Beispiel genannt. Bei einer jährlichen Folgeprovision von 80.000€ entspricht die Ablöse zwei Jahresprovisionen (160.000€). Wird diese über drei Jahre verteilt, ergibt sich ein jährlicher Abschlag i.H.v. 53.000€, sodass in dieser Phase rund 26.700€ jährlich verbleiben. Bei einer Verteilung über vier Jahre beträgt der Abschlag 40.000€ pro Jahr, entsprechend verbleiben 40.000€ jährlich. Während dieser Abschlagsphase sollen dann noch Bestandsleistungsboni hinzukommen und nach Ablauf der Abschlagphase soll der Nachfolger die volle Folgeprovision von 80.000€ pro Jahr in diesem Beispielfall bekommen.

Inseriert wurde dies bei der IHK für München und Oberbayern.

Geschäftszahlen 2025 der DVAG

Am 20.04.2026 berichtete der Versicherungsbote über die aktuelle Entwicklung der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

Dort ist die Rede von einem guten Geschäftsjahr und Rekorden in verschiedenen Bereichen.

Vorliegend geht es um die Geschäftszahlen für das Jahr 2025. Diese wurden von der DVAG veröffentlicht. Der Versicherungsbote meinte, die DVAG habe in den vergangenen 10 Jahren stets neue Rekorde beim Gewinn feiern können. Solche Angaben würden jedoch jetzt fehlen.

Die DVAG teilte dazu lediglich mit, dass auch der Jahresgewinn 2025 auf einem sehr guten Niveau sei.

Im Geschäftsjahr 2024 habe der Jahresüberschuss noch 352,8 Millionen Euro betragen.

Die Umsatzerlöse sollen auf 2,6 Milliarden Euro im Jahre 2025 gestiegen sein. Dies wären 5% mehr als im Vorjahr.

In der Übersicht teilt der Versicherungsbote mit, dass der Umsatz um 5%, das Neugeschäft Altersvorsorge um 4%, das Neugeschäft private Krankenversicherung um 13,3%, und die Baufinanzierung um 26,5% gestiegen ist.

Der vermittelte Goldbestand soll sich auf etwa 17 Tonnen angehäuft haben. Im Vorjahr sollen dies noch gut 12 Tonnen gewesen sein.

Der Versicherungsbote verlinkte den Beitrag bei Facebook. In den dortigen Kommentaren unter dieser Eintragung findet sich viel Anerkennung, aber auch viel Kritik. Teilweise hat diese sogar beleidigenden Charakter. Dies zeigt, dass der Allfinanzvertrieb DVAG bis heute noch immer sehr polarisiert.

Der missglückte § 11a FinVermV

Ein sprachlich missglückter Paragraph ist § 11a FinVermV.

Danach ist jeder Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Interessenkonflikte durch angemessene organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, um das Anlegerwohl zu schützen. Dies umfasst interne Richtlinien, Schulungen, die Vermeidung von Anreizen durch Vergütungsstrukturen sowie die Pflicht zur Offenlegung, falls Risiken nicht vollständig vermieden werden können.

Sinn ergibt diese Norm allenfalls, wenn ein Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter hat und für diese verantwortlich ist. Hier könnten Schulungen nützlich sein, oder auch entsprechende arbeitsrechtliche Vorgaben.

Wenn er jedoch allein arbeitet und keine Mitarbeiter hat, muss er trotzdem Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Welche Vorkehrungen das für den Vermittler sein könnten, um sich zum ehrlichen Vermitteln zu bringen, verrät das Gesetz nicht.

Vielleicht wäre eine dieser möglichen organisatorischen Vorkehrungen des Einzelkämpfers, sich jeden Morgen vor den Spiegel zu stellen und dem Spiegelbild zu raten, dass man heute wieder ehrlich beraten wird und sich nicht von den Anreizen der Vergütungsstrukturen verleiten zu lassen.

Welche Vorkehrungen Einzelkämpfer zu pflegen haben, konnte mir auch eine telefonische Auskunft der IHK nicht geben.

Im Prüfbericht, der für einen Finanzanlagenvermittler abgegeben wurde, tauchte nur die lapidare Erklärung auf, dass ein Verstoß gegen § 11 a nicht festgestellt werden konnte. Was allerdings geprüft wurde, wurde nicht mitgeteilt.