BGH: Maklerprovision darf nur einmalig entstehen

Der BGH hatte kürzlich eine schwer verdauliche Entscheidung gefällt. Bereits die Wiedergabe des Sachverhaltes bereitet einigen Autoren bekannter Magazine der Branche erhebliche Schwierigkeiten.

Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 60/25.

Die Beklagte in diesem Verfahren plante ein Bauträgerprojekt und benötigte Kapital. Dazu schloss man mit der Klägerin einen Vertrag. Die Klägerin sollte vermitteln und sich um das benötigte Kapital bemühen.

Dafür sollte sie fünf Prozent des vermittelten Kapitals als Provision erhalten.

Die Klägerin sollte dabei lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten herstellen.

Die Besonderheit des Vertrages: der Provisionsanspruch soll alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-)Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.

Um es mit einfachen Worten zu erklären: Fast jährlich – bis zur Rückzahlung des Kapitals – sollte der Provisionsanspruch neu entstehen.

Über die Zahlung der Provision gerieten die Parteien in Streit.

Der BGH sah es als problematisch an, dass diese Regelung den Provisionsanspruch immer wieder neu entstehen lässt.

Darüber hat sich der BGH in seiner Entscheidung konkrete Gedanken gemacht. In diesem Fall, so der BGH, würde ein Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen sein. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem Dritten, „der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers (BGH Urteil vom 28. Mai 2020 Aktenzeichen I ZR 40/19)“.

In diesem Fall handelte es sich kraft vertraglicher Regelung um einen Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Hier sind Elemente des Maklervertrages und des Dienstvertrages vereint. Da der Schwerpunkt hier auf der Vermittlung liegt, ist Maklerrecht anwendbar.

Der BGH verwies auf seine bekannte Rechtsprechung und meinte, die Maklerprovision müsse erfolgsabhängig sein. In diesem Fall jedoch, bei der weiteren Provision, würde es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung handeln.

Insgesamt meinte der BGH, diese Regelung würde gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und deshalb sei sie unwirksam.

Man könne die Vereinbarung auch nicht als Ratenzahlung ansehen. Der klare Wortlaut würde dem entgegenstehen. Nach dem Wortlaut sei es eben keine Ratenzahlung, sondern ein neuer Anspruch, der nach Zeitablauf unabhängig von einer Vermittlung entstehen würde. Diese von einem Vermittlungserfolg entkoppelte Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrages.

Nachdem der Kläger noch in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wird er nunmehr leer ausgehen. Ob es sich bei der Entscheidung um eine grundlegende Neuentscheidung handelt, dürfte fraglich sein. Schließlich hat sich der BGH hier lediglich an bekannten und bewährten Entscheidungen und Grundsätzen orientiert.

OLG Frankfurt: Kündigung per Mail trotz Schriftform zulässig

Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.

Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.

In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.

Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.

Dazu das Gericht:

„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.

Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.

Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.

Comparit mit neuem Kooperationspartner

Im Zeitalter des digitalen Fortschritts, in der sogar jeder Rasenmäher mit einer KI ausgestattet sein muss, ist die Zukunft von Vergleichsrechnern gesichert.

Sehr stark am Markt ist dort ein Unternahmen namens cpit comparit GmbH, einem Softwareentwickler in Hamburg. Dort hat man die Zeichen der Zeit erkannt und bietet Maklern und Vertrieben Vergleichsrechner für Krankenversicherungen, Sachversicherungen, Lebensversicherungen, Kfz usw. an.

Vergleichsrechner sind also eine Schnittstelle, der sich Vertriebe, die überwiegend mit Handelsvertretern arbeiten, und auch Maklerpools bedienen.

AssCompact teilte am 10.02.2026 mit, dass auch die MLP Finanzberatung Kooperationspartner von comparit geworden ist.

Neben MLP sind 13 Maklerpools und Finanzvertriebe an comparit beteiligt: Apella, ascent, blau direkt, BCA, FiNet, FondsKonzept, germanBroker.net, PHÖNIX MAXPOOL, Netfonds, OVB Vermögensberatung, TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH, TELIS FINANZ und WIFO.

Interessant wäre eine Antwort auf die Frage, ob die Nutzung dieser Software bei allen Kooperationspartnern zur gleichen Beratungskapazität führt.

Finanzberater im Auftrag der DVAG

Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.

Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.

Die Suche nach dem Generali-Geld

Wo ist das Generali-Geld hin?

Im Jahr 2018 hatte die DVAG den kompletten Generali-Außendienst übernommen. Bis dahin waren die Handelsvertreter bzw. Vertriebsmitarbeiter bei der Generali Deutschland AG beschäftigt. Nach Ende des Vertrages mit der Generali Deutschland AG hat diese einen hypothetischen Ausgleichsanspruch errechnet und daraus eine zusätzliche Altersversorgung gebildet.

Die Handelsvertreter wechselten 2018 zur Allfinanz DVAG. Ein Vermögensberater kam nun auf die Idee, die Generali Versicherung AG wegen dieser Sonderaltersversorgung zu verklagen. Zunächst jedoch musste er feststellen, dass es dieses Unternehmen gar nicht mehr gibt.

Angeblich zuständig ist nunmehr die Generali Deutschland Versicherung AG.

Dies vorangestellt erfuhr der Vermögensberater nunmehr in der Klageerwiderung, dass ihm doch die Auszahlung egal sein könnte, weil der Wert dieser Anlage ohnehin auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollte, den die DVAG bei Ende des Vermögensberatervertrages zu zahlen hätte.

Dieser Gedanke war zunächst wenig verständlich. Schließlich wird doch der Ausgleichsanspruch bei Ende des Vertrages mit der Generali erworben, und ein neuer am Ende des Vertrages mit der DVAG. Was hat also der Ausgleichsasnpruch des einen Unternehmens mit dem eines anderen zu tun?

Wohl um dieser Forderung vorzubeugen, hatte die DVAG bereits einige Vermögensberater unterschreiben lassen, dass sie mit der Anrechnung des Generali-Ausgleichsasnpruchs auf den Ausgleichsanspruch, den die DVAG zu zahlen hätte, einverstanden wäre. Eine solche Unterschrift sollte von einigen im Jahre 2021 geleistet werden.

Die Generali Deutschland AG, die im Jahre 2018 den Ausgleichsanspruch zu zahlen hätte und diesen als Pensionszusage/Sonder-Altersversorgung im eigenen Hause anlegte, wollte nunmehr die Zustimmung dafür, dass eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch der Allfinanz DVAG erfolgen sollte, sollte der Vermögensberatervertrag mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG enden.

Im Ergebnis führte dies in einem Fall sogar dazu, dass nach Ende des Vermögensberatervertrages der Ausgleichsanspruch komplett entfiel.

Wer denkt, dass damit sämtliche Überraschungen erledigt wären, wird nunmehr eines Besseren belehrt. Ein fristlos ausgeschiedener Vermögensberater der Allfinanz AG DVAG, der auch früher bei der Generali tätig war, wollte nun nach Ende des Vermögensberatervertrages über den Stand seiner Altersversorgung bei der Generali informiert werden.

Nachdem es die ursprüngliche Generali Versicherung AG nicht mehr gibt, hatte er sich mit dem Anliegen an die Generali Deutschland Versicherung AG gewandt. Geantwortet hatte dann die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und teilte mit, dass man gerne den Stand der Versorgungen mitteile. Im nächsten Satz heißt es, dass alle Versicherungen ausgezahlt und abgerechnet wurden. Der ausgeschiedene Vermögensberater behauptet jedoch steif und fest, nie eine Auszahlung erhalten zu haben.

Telefonisch konnte dieses Missverständnis glücklicherweise ausgeräumt werden. Die Auskunft bezog sich auf das Versorgungswerk der DVAG. Das Guthaben daraus wurde an die DVAG ausgezahlt, an die das laut Vermögensberatervertrag abgetreten war.

Über die Pensionszusage der Generali gibt es noch keine Auskunft geben. Immerhin hatte man schon verschiedene Telefonnummern verschiedener Sachbearbeiter, die evtl zuständig sein könnten.