Raus aus der Ausschließlichkeit und die sozialen Medien

Das versicherungsjournal.de hat sich einem Thema angenommen, welche Auswirkungen der Auftritt eines Vermittlers in den sozialen Medien hat, der aus der Auschließlichkeit ausscheiden möchte.

Werbung für eine künftige Konkurrenztätigleit darf ein Handelsvertreter nicht machen, solange er noch bei dem alten Vertrieb unter Vertrag steht. Dies gilt auch für die sozialen Medien.

Die andere Seite der Liste: Das getrübte Ansehen des Versicherungsvertreters

AssCompact berichtet über eine neue Erhebung über die beliebstesten und unbeliebtesten Berufe, Während Feuerwehrleute und viele aus dem Gesundheitsbereich ein gutes Ansehen genießen, gibt es eine „andere Seite der Liste“.

Versicherungsvertreterinnen und -vertreter befinden sich „auf der anderen Seite der Liste“. Sie sind mit 6% erneut auf dem vorletzten Platz – direkt hinter Politikerinnen und Politikern.

Das Ansehen ist weiterhin getrübt.

Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsvertreter auch mal den letzten Platz innehatten, kann man von einer rasanten Verbesserung kaum sprechen.

Die Bürgerbefragung öffentlicher Dienst wurde im Juli 2026 vom Meinungsforschungsinstitut forsa für den dbb beamtenbund und tarifunion durchgeführt.

Ist „Raus aus der Auschließlichkeit“ stets der richtige Weg?

Viele Ausschließlichkeitsvertreter entschließen sich im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn dazu, die Ausschließlichkeit zu verlassen und selbstständiger Versicherungsmakler zu werden.

Dieser Wechsel wird schlagwortartig oft als „Raus aus der Ausschließlichkeit“ beschrieben.

Um hier keine rechtlichen Fehler zu begehen und nicht von falschen Erwartungen auszugehen, ist dabei der Rat eines spezialisierten Anwaltes und anderer Experten zu empfehlen.

Während der Vermittler in der Ausschließlichkeit in den betrieblichen Strukturen fest eingebunden war, er dort quasi fest an die Hand genommen wurde, indem ihm ein Kundenbearbeitungsprogramm sowie nachvollziehbare Arbeitsstrukturen an die Hand gegeben wurden, muss sich der wechselnde Berater erst einmal zurechtfinden.

Die Frage ist daher vorrangig, wie sich ein neuer Versicherungsmakler in der Welt der vielen Versicherungen und Versicherungsangeboten zurechtfinden soll.

Damit ein Versicherungsmakler nicht sämtliche Versicherungen anschreiben muss und mit diesen eine entsprechende Courtagevereinbarung abschließen muss, haben sich zur Erleichterung dieser Tätigkeit etliche Maklerpools auf dem Markt gebildet.

Gemäß der Hitliste von cash-online.de ist und bleibt dort an der Spitze die Fondsfinanzmaklerservice GmbH. Auf Kununu beschreibt sie sich als der Allfinanzmaklerpool Deutschlands mit mehr als 500 Produktpartnern aus der Finanz- und Versicherungswelt und über 31.000 freien Vermittlerinnen und Vermittlern.

Auf Platz 2 der Maklerpools ist Jung DMS & Cie (JDC) und auf Platz 3 Netfonds. Maklerpools haben einen großen Zulauf und stellen den Markt der Zukunft dar. Die Fondsfinanz wurde erst 1989 gegründet und hat mit 31.000 freien Maklern erhebliche Zuwachsraten.

Im Vergleich: Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hat im Vergleich dazu im Jahre 2025 rund 18.000 hauptberufliche Vermögensberater.

Maklerpools bieten einen Zugang zu den Versicherern, die dem Maklerpool angeschlossen sind. Über den Maklerpool erlangt der Versicherungsmakler somit eine Plattform, über die er Kunden verwalten kann, Angebote einholen kann, Berechnungen vornehmen kann usw. Ein Maklerpool bietet dem Versicherungsmakler mithin das an, was dem Ausschließlichkeitsvertreter in der Regel durch den Vertrieb an die Hand gegeben wird.

Der Maklerpool rechnet mit den Versicherungsunternehmen die Provisionen ab und leitet die vereinbarte Provision an den Makler weiter.

Ein Handelsvertreter, der für einen Vertrieb in der Ausschließlichkeit tätig ist, ist grundsätzlich zur Bemühung verpflichtet.

Ein Makler ist gegenüber dem Maklerpool allerdings grundsätzlich nicht zur Tätigkeit verpflichtet (hier gibt es allerdings Ausnahmen). Der Makler kann sich grundsätzlich gleichzeitig auch anderen Maklerpools anschließen.

Maklerpools haben offensichtlich den Zeitgeist erkannt. Dies erklärt ihren rasanten Zulauf.

Bei der Auswahl, welcher Maklerpool der richtige ist, sollte jedoch nicht nur auf die äußeren Zahlen geachtet werden.

Wichtig ist nicht nur, wie es Andreas Lohrenz von der Firma Rockit.UG einmal beschrieben hat, ob man aktuell mit einem Pool zufrieden ist, sondern auch, ob man neue Verpflichtungen aufbaut, die spätestens am Ende einer Geschäftsbeziehung zu spüren sind.

Die Kundenschnittstelle bekommt dabei eine besondere Bedeutung.

Versicherungsmakler oder Ausschließlichkeit ?

Maklerpools bieten Versicherungsmaklern eine Plattform, um Zugang zu vielen Versicherungsunternehmen zu erhalten. Im Idealfall gibt es keine Bindungs- oder Tätigkeitsverpflichtung und eine große Auswahl alle namhaften Versicherer und deren Produkte.

In der Ausschließlichkeit gilt es, wie das Wort es beschreibt, dass Vermittler ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein dürfen. Als Handelsvertreter hat man eine Tätigkeitsverpflichtung.

Zwischen dem freien und selbständigenVersicherungsmakler und dem Vermittler in der Ausschließlichkeit gibt es viele Grauzonen.

Im Idealfall arbeitet der Versicherungsmakler unter der Prämisse, beinahe alle Versicherungsunternehmen anbieten zu können und somit über eine Vielzahl von Versicherungsangeboten zu verfügen. Er darf sich aber nicht als unabhängig bezeichnen.

Ebenso wie der Ausschließlichkeitsvertreter lebt der Versicherungsmakler von Provisionen.

Der Beruf des Versicherungsmaklers bietet jedoch gegenüber dem Ausschließlichkeitsvertreter einen gewaltigen Vorteil. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist nur für ein Unternehmen tätig und von diesem Unternehmen abhängig.

Der Versicherungsmakler dagegen ist, sofern er nicht als Handelsvertreter tätig ist, nicht von einem einzigen Unternehmen abhängig.

Ein Ausschließlichkeitsvertreter, der als Handelsvertreter tätig ist, ist in der Regel wirtschaftlich von dem Unternehmen abhängig, für das er tätig ist.

Dies stellt oft ein erhebliches Risiko dar.

Leider ist immer wieder bei Vertrieben, die Handelsvertreter beschäftigen, welche ausschließlich für diese Vertriebe tätig sind, zu beobachten, dass erkrankte oder ältere Handelsvertreter latent von einer Kündigung gefährdet sind. Zuweilen werden sogar Kündigungen ausgesprochen.

Handelsvertreter genießen keinen Kündigungsschutz.

Dies kann in der Praxis zur Folge haben, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter Jahrzehnte lang einen Kundenstamm aufgebaut hat und diesen dann plötzlich nicht mehr betreuen darf. Den Kundenstamm hat er für das Unternehmen aufgebaut, er ist schließlich als Handelsvertreter „Vertreter des Unternehmens“.

Dies bedeutet im schlimmsten Fall, dass im hohen Alter ein beruflicher Neuanfang stattfinden muss.

Eine solche Tätigkeit stellt somit ein erhebliches existenzielles Risiko dar.

Der Ausgleichsanspruch, wenn er denn überhaupt gezahlt wird, ist oftmals übersichtlich.

Wird der Ausgleichsanspruch an den sogenannten Grundsätzen für die Berechnung des Ausgleichanspruchs gemessen, ist dieser oft nur auf wenige Monatsumsätze beschränkt. Die Kunden beansprucht der Vertrieb zumeist für sich.

Der selbstständige Versicherungsmakler hingegen ist in der Regel „unkündbar“.

Außerdem behält er seine Kunden, solange sich diese nicht für einen anderen Berater entscheiden.

Von dem aufgebauten Kundenstamm profitiert der Versicherungsmakler dann auch noch im Alter.

Fazit: Der Beruf des Versicherungsmaklers, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, stellt sich im Vergleich zu den Ausschließlichkeitsvertretern, die als Handelsvertreter tätig sind, als der sicherere berufliche Weg dar.

Landgericht Frankfurt: DVAG muss Schadenersatz zahlen

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung eines Betrages von etwa über 10.000€ an eine ehemalige Vermögensberaterin.

Hintergrund ist, dass die Ex-Vermögensberaterin eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung, erhielt. Im Rahmen der Klage wehrte sie sich gegen die fristlose Kündigung und forderte teilweise Schadensersatz.

Dieser Schadensersatz wurde erstinstanzlich ausgeurteilt und dabei festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass gegen die ehemalige Beraterin ein Insolvenzverfahren lief, sowie eine Schufa-Auskunft mit negativen Inhalten.

Wegen des Insolvenzverfahrens wurde die ehemalige Beraterin von der DVAG angeschrieben und aufgefordert, die Situation zu regeln. Falls die Situation nicht geregelt werden kann, kündigte die DVAG die außerordentliche Kündigung an.

Das Insolvenzverfahren wurde kurz danach durch Zahlung erledigt.

Das Gericht sah keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 89a HGB ist gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigte Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht meinte, die Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, dass erforderliche gewerbliche Erlaubnisse fehlen würden. Dazu sei nichts vorgetragen worden.

Auch allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Kündigungsgrund dar. Auch die von der DVAG vorgelegten Anforderungen der BaFin in einem Rundschreiben würden eine Kündigung nicht verlangen.

Eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Kündigung sei auch nicht wirksam. Selbst wenn es offene Forderungen des Finanzamtes gegeben hätte, hätte man der ehemaligen Beraterin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen.

Grundsätzlich müsse einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Weil man nach der Abmahnung nicht die angekündigte Konsequenz zog, sondern einen weiteren Gesprächstermin anbot, soll nach Ansicht des Gerichts es auf die Abmahnung nicht mehr ankommen.

In diesem Verfahren verlangte die ehemalige Beraterin Schadensersatz, weil ihr Provisionen entgangen sind. Aus den letzten Jahren berechnete sie den Durchschnittsumsatz. Daraus leitete sie dann den Schaden her, der entsprechend tituliert wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.