Amtsgericht Köln: Rückstellungskonto stellt Anspruch dar

Am 05.06.2026 berichteten wir darüber, dass das OLG Oldenburg Ansprüche aus einem Rückstellungskonto abgelehnt hatte. Es meinte, der Handelsvertreter müsse diese Ansprüche genau berechnen können. Er müsse genau angeben können, aus welchen Verträgen Ansprüche auf Auszahlung des Rückstellungskontos resultieren.

Das Amzsgericht Köln sah dies in einem Urteil vom 07.05.2026 rechtlich anders.

Danach solle eine Provisionsabrechnung, die ein Guthaben auf einem Rückstellungskonto darstellt, grundsätzlich einen Anspruch darstellen können. Dies sei unstreitig, deswegen komme es nach Ansicht des AG nicht mehr darauf an, ob diese Abrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt, wie es das OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 227/14 und das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 gesehen hat.

Vorliegend hatte sich das AG Köln mit Ansprüchen gegen die OVB auseinandergesetzt.

Das Gericht prüfte dann noch, ob der Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag die Zahlung des Stornoreserveguthabens ausschließe. Das wäre dann der Fall, wenn diese Ansprüche etwaige Rückzahlungsansprüche der OVB wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sichern soll.

Das Gericht wertete die vertragliche Regelung jedoch anders. Diese Regelung könne nicht so verstanden werden, dass ein Auszahlungsanspruch entsteht, wenn das Haftungsrisiko die Stornoreserve nicht mehr übersteigt, also die einbehaltene Sicherheit höher ist als das verbleibe Ausfallrisiko. Eine solche Deutung finde keinerlei Anklang in der von der OVB verwendeten Formulierung und steht der klaren und eindeutigen Aussage konträr entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. 16 U 134/11).

Soweit die Klausel vorsieht, dass die Stornoreserve einbehalten werden kann, bis alle Provisionen verdient sind und gar keine zu sichernden Forderungen der Beklagten mehr bestehen, so wäre eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung gem.    §§ 307 Abs. 1, 305 Abs. 1, 310 BGB und damit unwirksam.

Das AG meinte weiterhin, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung bestehen würde, da nach dem übereinstimmenden Parteivertrag der Haftungszeitraum abgelaufen ist.

Dennoch gelang der Beklagten in diesem Fall die Aufrechnung. Diese wurde in diesem Fall hilfsweise erklärt.

Aufgerechnet wurde mit einem Rückforderungsanspruch, der daraus resultiert, dass Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden konnten.

Vorsicht vor der Unterschrift neuer Handelsvertreterverträge!

Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.

Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.

Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.

Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.

Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.

Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.

Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.

Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.

Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.

Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.

Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.

Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.

Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.

Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.

Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.

Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.

Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.

Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.

Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.

OLG Oldenburg: Abrechung über Stornorückstellung kein Anerkenntnis

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Mitte 2025, dass die Abrechnung einer Stornorückstellung kein Anerkenntnis darstellen soll.

Verlangt der Handelsvertreter die Auszahlung eines aus unverdienten Provisionen gebildeten Guthabens aus dem Stornoreservekonto, muss er aufgrund dieses Urteils für jedes einzelne verprovisionierte Geschäft darlegen und beweisen, dass die in die Stornoreserve eingestellt Provisionsvorschüsse inzwischen verdient sind.

Er muss also alle Voraussetzungen für das Erstarken der Provisionsanwirtschaft zum vollen Provisionsanspruch darlegen und notfalls auch beweisen.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den üblichen Entscheidungen, vgl OLG Karlsruhe und OlG Frankfurt.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht veröffentlicht, könnte aber weitreichende Konsequenzen haben

Swiss Life hinter der DVAG

Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.

AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).

Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“

Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.

Vermittler bekommen mehr Geld (wenn sie Arbeitnehmer sind)

Der Angestellte, der im Außendienst Versicherungsverträge vermittelt, erhält einen neuen Tarifvertrag. Darauf wies der Versicherungsbote am 11.05.2026 hin.

Dieser neue Tarifvertrag bringt eine stufenweise Einkommenssteigerung sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen. Die Vertragspartner haben in Wuppertal mehr als 6 Stunden verhandelt. Dann verständigte sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss des Tarifvertrages mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sein sollen 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst.

Vorgesehen ist eine Steigerung des Bundeseinkommens um 4,5% und ein Jahr später um weitere 2,99%.

Das Mindesteinkommen ist deshalb so wichtig, weil viele Angestellte im Außendienst von diesem Mindesteinkommen leben und ihr Hauptverdienst insbesondere durch Provisionen gestaltet wird.

Die Sozialzulagen werden auch entsprechend erhöht. Hier schreibt der Versicherungsbote sogar von mehr als 10%.

Versicherungsvermittler, die im Angestelltenverhältnis sind, stellen nicht einmal eine Besonderheit dar. Die Generali hatte früher angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst. Der Außendienst wurde bekanntlich der DVAG übertragen. Bei der Debeka in Koblenz dürften auch noch viele Vermittler im Angestelltenverhältnis sein.

Bei den selbstständigen Vermittlern gibt es keinen Tarifvertrag. Sie profitieren nicht von dem Tarifabschluss. Leider ist in dem Bereich der selbstständigen Vermittler, gerade bei den Handelsvertretern, eher von Provisionsminderungen die Rede.

Vielleicht sollte Versicherungswirtschaft den tariflichen Abschluss auch dort einmal als Vorbild für entsprechende Provisionsanpassungen nehmen.