Kündigungen durch Vertriebe wie DVAG und OVB

Im Handelsvertreter-Blog hatten wir darüber berichtet, dass es auch im Jahre 2025 Kündigungen von Ausschließlichkeitsvertretern von Vertrieben, wie zum Beispiel der DVAG oder der OVB, im Einzelfall gegeben hat.

Die Beweggründe waren unterschiedlich. Hier lassen sich die Beweggründe eines Vertriebes, sich von einem Versicherungsvertreter zu trennen, grob in verschiedene Kategorien einteilen.

Inaktivität

Es gab Kündigungen, die damit begründet wurden, dass der Berater inaktiv wäre. Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht genügend Versicherungsverträge neu vermittelt hat und auch keine neuen Kunden hinzugewonnen hat.

Vertriebe wie die DVAG und OVB sind am Wachstum orientiert. Vermittler sollen nach Möglichkeit Neugeschäft bringen. Ein Ausruhen auf den bereits eingebrachten Bestand, die Beschränkung der Tätigkeit auf das Verwalten des Kundenbestandes und die Durchführung von Schadensabwicklungen werden oftmals als ungenügend empfunden.

Nicht nur der Vermögensberatervertrag erwartet Leistung, sondern auch das Gesetz. Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen.

Dies entspricht zwar nicht unbedingt dem, wenn sich ein Handelsvertreter eigentlich ein freier und selbstständiger Gewerbetreibender ist. Er ist eben nicht – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebunden.

Dennoch ist es rechtlich zulässig, wenn ein Vertrieb eine ordentliche und fristgemäße Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist in § 89 HGB geregelt. Dabei müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Der Nennung eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Deshalb werden Gründe für Kündigungen, die zum Beispiel von der DVAG ausgesprochen werden, in der Regel in dem Kündigungsschreiben nicht genannt. Das Gesetz verlangt dies auch nicht.

Vertragsverstoß

Im Einzelfall werden sogar fristlose Kündigungen wegen Inaktivität ausgesprochen. Dies hat zu Folge, dass der Vermögensberater von heute auf morgen bei diesem Vertrieb keine Verträge mehr einreichen kann. Es hat auch zur Folge, dass in der Regel nur noch die bis dahin verdienten Provisionen ausgezahlt werden.

Dies ist einem Vermögensberater passiert, der für die Allfinanz DVAG tätig war. Man warf ihm vor, er habe sich auf dem Bestand ausgeruht und sich nicht mehr um Neugeschäft gekümmert. Nach einigen Gesprächen und nach einer Abmahnung wurde ihm fristlos gekündigt. Das LG Frankfurt erklärte diese fristlose Kündigung für unwirksam.

Für den Fall einer solchen fristlosen Kündigung sind strenge formale Voraussetzungen einzuhalten. In der Regel ist der Berater zuvor abzumahnen. Nur dann, wenn ein weiterer Verstoß festgestellt werden kann, darf fristlos gekündigt werden. Der Grund, der bei der Abmahnung genannt wurde, darf nicht der Grund sein, auf dem die fristlose Kündigung beruht.

In der Regel enthält die fristlose Kündigung auch den Zusatz, dass hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird. Entsprechend endet dann ein solch gekündigter Vertrag spätestens mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.

Ein solcher, wie eben genannter Kündigungsgrund, stellt sich als Vertragsverstoß dar. So Jedenfalls könnte die vertriebliche Argumentation aussehen.

Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Dies ist in der Regel auch in dem jeweiligen Handelsvertretervertrag geregelt, auch im Vermögensberatervertrag.

Eine fristlose Kündigung beruht dann auf der Annahme, dass gegen eine solche Bemühungspflicht verstoßen wurde.

So war dies auch in dem oben genannten Fall, als die DVAG dem Vermögensberater die fristlose Kündigung aussprach. Nachdem die fristlose Kündigung vom Landgericht Frankfurt für unwirksam erklärt wurde, wurde der Vermögensberatervertrag durch die fristgemäße Kündigung beendet.

Strafbares Verhalten

Wenn sich ein Berater strafbar macht, kann auch dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Die DVAG hat beispielsweise etwa ein Jahr nach Verurteilung davon erfahren, dass ein Vermögensberater bereits zuvor zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das LG Frankfurt hatte eine darauf beruhende fristlose Kündigung – trotz des langen Zeitablaufes – für wirksam erklärt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt nicht überprüft. Dem Vermögensberater wurde die gewerbliche Zulassung gem. § 34 d Abs. 1 GewO übrigens nicht entzogen. Die IHK hatte auch – nach und trotz der Verurteilung – keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vermittlers.

In dem Fall bedurfte es bei einer fristlosen Kündigung keiner Abmahnung. Gem. § 89a Abs. 1 HGB muss lediglich ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Vertrages vorliegen.

In der Regel wird verlangt, dass in einem solchen Fall – statt der Abmahnung – zumindest eine Anhörung erfolgt. Ob eine Anhörung erforderlich ist, ist aber auch eine Frage des Einzelfalls. Auch hier hatte das LG Frankfurt in einem Fall entschieden, dass eine fristlose Kündigung unabhängig von der Anhörung wirksam ist. Hier hatte eine Vermögensberaterin die Betreuung von zwei älteren Damen übernommen, die auch gleichzeitig Kundinnen der DVAG waren und sich durch Kontoabhebungen einen Teil der Ersparnisse der Kundinnen einverleibte.

Problematisch bei fristlosen Kündigungen im Zusammenhang mit einer Straftat ist, dass die Kündigungen grundsätzlich zeitnah nach Kenntnisnahme erfolgen muss. In der Regel erfolgt die Kenntnisnahme einer Straftat zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch keine Verurteilung gibt. Das Begehen einer Straftat ist also bei Ausspruch der Kündigung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt. Wenn die Straftat bestritten wird, gibt es zu diesem Zeitpunkt lediglich den Verdacht einer Straftat. Die Voraussetzungen für eine solche Verdachtskündigung sind streng. Das OLG Frankfurt hat eine darauf beruhende Kündigung kürzlich sogar für unwirksam erklärt.

Vermögensberater im Alter

Auch letzten Jahr wurden durch die Finanzvertriebe, wie zum Beispiel DVAG und OVB, Kündigungen einiger Handelsvertreterverträge ausgesprochen.

Teilweise wurden langjährige, über zig Jahre dauernde Vermögensberaterverträge gekündigt, teilweise kürzer währende Vertragsverhältnisse, teilweise gab es fristlose und teilweise gab es fristgemäße Kündigungen.

An dieser Stelle gilt der besondere Dank all den Vermögensberatern, die der Beratung und der Erfahrung von Rechtsanwalt Kai Behrens Vertrauen geschenkt hat.

Immer wieder gab es Berichte von Beratern, die erzählt haben, man habe ihnen vor langer Zeit zugesagt, dass der von ihnen langjährig aufgebauten Kundenstamm ein Fundament für das Alter wäre. Das, was man sich jetzt aufbaut, würden Provisionszahlungen im Alter sicherstellen. Im Einzelfall hat sich dies leider nicht bewahrheitet.

Leider waren auch im Jahr 2025 Vermögensberater von einer Kündigung betroffen, die an eine solche Zusage glaubten.

Der Vermögensberatervertrag erlaubt jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist die ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Einen Grund für eine fristgemäße Kündigung muss das Unternehmen nicht einmal nennen.

Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer genießt ein Handelsvertreter keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigende braucht nicht einmal einen Kündigungsgrund.

Der Vermögensberater ist als Handelsvertreter tätig. Ein Handelsvertretervertrag ist keine Gewähr dafür, dass ein Berater zum Beispiel noch im hohen Alter seine Kunden betreuen kann und von den Provisionen leben kann und eine Kündigung nie ausgesprochen wird.

Auf von dem Vertrag abweichende Zusagen, und schon gar nicht auf Zusagen nicht autorisierter Personen, sollte man sich also nicht verlassen.

Ein Handelsvertreter muss sich deutlich vor Augen halten, dass er mit Ende seines Vertrages die Kunden nicht als „seine“ betrachten kann. Es sind Kunden des Unternehmens.

Als Ausgleich dafür, dass der Handelsvertreter nach einer fristgemäßen Kündigung Kunden und Provisionen verliert, erhält er gemäß Paragraf 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. Für den Fall, dass die DVAG eine fristgemäße Kündigung ausspricht, ist ein Ausgleichsanspruch anhand der Vorgaben der sogenannten „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ zu erwarten.

Frohe Weihnachten!

 

Der Handelsvertreterblog, Rechtsanwalt Kai Behrens und das gesamte Team der Kanzlei wünschen den Lesern ein paar ruhige und besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!

Nachruf

Kürzlich verstarb ein ehemaliger Mandant, den ich in einigen Verfahren vertreten habe. Er war als Vermögensberater der DVAG in hoher Strukturstufe tätig. Vor Gericht stritt man um eine von der DVAG ausgesprochene fristlose Kündigung und um Schadenersatz.

Im Jahre 2025 ist dieser ehemalige Vermögensberater nunmehr im besten Alter verstorben.

Die Verfahren sind bei mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil die Abläufe und Hintergründe eigenartig waren. Diese unterschieden sich von den anderen vielen Verfahren, in denen ich Vermögensberater begleiten durfte.

Gegenstand des Vorwurfs, der Anlass zur fristlosen Kündigung war, war, dass hier nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch im Kollegenkreis Drogen verkauft worden sein sollen.

Mit den Drogenvorwürfen einher gingen dann auch allerlei weitere Gerüchte. Eine Vermögensberaterin klagte bei einer AIDA-Fahrt nachdem sie mit dem damaligen Vermögensberater ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, über Unwohlsein. Sofort ging natürlich das Gerücht herum, es sei ihr irgendetwas in das Glas getan worden, was jedoch nicht stimmte. Die Gerüchteküche brodelte.

Trotz schwerer Vorwürfe scheiterte die Kündigung letztendlich an formalen Dingen, ohne dass es auf den Grund ankommen musste. Die DVAG wurdeschon vor einigen Jahren zudem zum Schadensersatz verurteilt.

Dieser Vermögensberater hatte erfolgreich vor dem Land- und Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine fristlose prozessiert und dort in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt viel bewegt. Sein Prozess veranlasste das Gericht dazu, Grundsätze herzuleiten, unter denen formal eine fristlose Kündigung wirksam sein könnte.

Oder umgekehrt gesagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte an die Formalien zur Anhörung und Abmahnung derart genaue Grundsätze, die sich auch in anderen Verfahren anderer gekündigter Vermögensberater auswirkten und auch dort teilweise zum Erfolg führten und fristlose Kündigungen für unwirksam erklärt wurden.

So hinterlassen einige klagende Berater, ohne etwas dafür zu können, ein Vermächnis, von dem andere Berufskollegen proftieren können.

Haftet der Makler oder der Maklerpool?

Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.

Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.

Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?

Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?

Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.

Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.

Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.

Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.

In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.

Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.

Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.