BGH: Sondervereinbarungen Gegenstand des Buchauszuges

Am 25.07.2024 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 145/23, dass ein Versicherungsvertreter nicht nur einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat, sondern auch auf Angaben zu

Prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte es zuvor anders gesehen. Die anderweitige Auffassung wurde im Übrigen auch von anderen verschiedenen Gerichten vertreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, eine Auskunft gerichtet auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar. Schließlich könne ein Gerichtsvollzieher ja nicht wissen, welche Vereinbarungen provisionsrelevant sind. Was provisionsrelevant ist, müsse doch der Handelsvertreter selbst wissen, der den Buchauszug auswertet.

Der Bundesgerichtshof meint jedoch, dass der Buchauszug all die Details der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden widerspiegeln muss, die Provisionsrelevanz haben. Dazu gehören nun einmal auch Sondervereinbarungen, die Auswirkungen auf die Prämien und damit auch die Provisionen haben.

Vermögensberater im Glück

Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.

Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.

Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.

Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.

Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.

In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein gutes Lob ist mehr als eine gute Bezahlung

Ein Telefonat von Anwalt zu Anwalt wird schon mal geführt, z.B. um mal einen schnellen Tipp zu geben. Man pflegt als Anwalt gewöhnlich einen kollegialen Umgang. Ein doch notwendigerweise intensiveres Telefonat wurde, wie nachfolgend zu lesen, mit einem Dank beantwortet:

„Sehr geehrter Kollege Behrens,

vielleicht erinnern Sie sich noch an mich. Anfang … hatte ich mich telefonisch an Sie gewendet, da meine Tochter auch auf die DVAG hereingefallen war und sich nun darum bemühte, bei der AVAD abgemeldet zu werden. Über eine ehemalige Kollegin von ihr und gleichzeitig ehemalige Mandantin von Ihnen, Frau …, war ich an Ihre Kontaktdaten gekommen.

Sie waren dann so kollegial und freundlich mit mir die verschiedenen Vorgehensweisen und deren Chancen durchzusprechen.

Letztendlich bin ich Ihrer Empfehlung gefolgt und habe der DVAG im Namen meiner Tochter die Beendigung der vertraglichen Beziehung im Wege eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen. Nachdem die DVAG zuvor in ihren Antwortschreiben nie auf das von meiner Tochter oder später auch von mir Vorgebrachte eingegangen war, sprangen sie auf das Stichwort Aufhebungsvertrag an.

Natürlich gab es auch hier abwechslungsreiche Verzögerungen von Seiten der DVAG und natürlich waren die Verzögerungen völlig unnötig und dienten meiner Ansicht nach nur dem Zweck der Überlegenheit der DVAG zu demonstrieren.

Die Aufhebung der Vertragsbeziehung erfolgte zum …

Während die AVAD mich direkt an dem Tag, als dort die Abmeldung meiner Tochter durch die DVAG einging, darüber informierte, musste ich der DVAG natürlich hinterher telefonieren, um eine entsprechende schriftliche Auskunft über die Abmeldung bzw. die Vertragsbeendigung zu erhalten.

Nachdem jetzt alles erledigt ist, komme ich endlich dazu, mich bei Ihnen noch einmal für das überaus nette Telefonat zu bedanken. Mit Ihrer Empfehlung haben Sie mir sehr geholfen, da ich auf diesem Rechtsgebiet über keinerlei Erfahrungen verfüge und das Geschäftsgebaren der DVAG auch sehr speziell ist……..

Mit freundlichen kollegialen Grüßen“

Vielen Dank für diese Worte!

Der Wert der Bucheinsicht

Rechtsanwälte und Gericht werden nach dem Streitwert gezahlt.

Streitet man sich um die Zahlung von z.B. 5.000,00 €, beträgt der Streitwert 5.000,00 €. Bei einer Auskunft oder einem Buchauszug, oder hier einer Bucheinsicht, ist das schwieriger. Kommt es hier auf den Betrag an, der Folge der Auswertung der Auskunft oder des Buchauszuges ist oder ist hier der Aufwand maßgeblich, der erforderlich ist, den Buchauszug zu erstellen? Letzteres hat der BGH als Maßstab angesehen.

Über den Wert einer Bucheinsicht in einem Beschwerdeverfahren hatte jetzt der BGH zu urteilen. Er führte aus:

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom Dezember 2011 – VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).

Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind.

Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom November 2022 – 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54;

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-
recht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).

In vorheriger Instanz wurde ein Rechtsmittel als „nicht statthaft“ abgelehnt, weil der dafür erforderliche Wert von 600 € nicht erreicht sein. Dies hat der BGH nun anders bewertet.

Bei 6615 Verträgen und einem Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Vorgang und 21 € pro Stunde komme man bereits auf 34.650,00 €.

Nanu: Maklerverband fordert Provisionsdeckel

Seit Jahren wird bis hin zum Europäischen Parlament darüber gestritten, ob im Rahmen der Finanzdienstleistungen Provisionen komplett verboten werden sollen.

England hat hier bereits eine Vorreiterrolle eingenommen und die Abgabe von Provisionen an Versicherungsvermittler vollständig untersagt.

In der EU will man sich dem wohl nicht anschließen.

Neuerdings wird über Grenzen bei der Provisionszahlung diskutiert. Diese Grenzen nennt man auch Provisionsdeckel.

Die Diskussion hat dabei skurrile Formen angenommen.

Normalerweise setzen sich Berufsverbände für die Interessen der Berufsträger ein. Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler plädiert für einen Provisionsdeckel und löst dabei unter den Versicherungsmaklern eine Welle der Kritik aus.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) setzt sich für einen Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 % bei Abschlussvergütungen für die Vermittlung von Versicherungsanlagen ein. Dies jedenfalls hatte der Präsident des BDVM Thomas Billerbeck, im Rahmen einer Verbandfachtagung am 04. Juni 2024 angekündigt.

Angeblich habe man laut einer Mitgliederumfrage 54,4 % der Mitglieder des Verbandes hinter sich. Bei der Umfrage sollen 160 Teilnehmer mitgemacht haben.

Dass sich eine Interessenvereinigung für eine Gehaltskürzung einsetzt, dürfte sicher mehr als ungewöhnlch sein.