OLG Nürnberg über den Exot Versicherungsberater

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte unter dem Aktenzeichen 3 U 1669/23 am 21.05.2024 ein interessantes Urteil darüber gefällt, wer sich als „Honoraranlagenberater“ bezeichnen darf.

Das Gesetz unterscheidet Vermittler in der Finanzdienstleistungsbranche.

Es gibt Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gemäß § 34d GewO. Der Versicherungsberater erhält ein Honorar, der Versicherungsvermittler eine Provision.

Gemäß § 34f GewO gibt es dann noch den Finanzanlagenvermittler, gemäß § 34h GewO den Honorar-Finanzanlagenberater und gemäß § 34i GewO den Immobiliardarlehensvermittler. Der Finanzanlagenvermittler erhält zumeist eine Provision, der Honorarfinanzanlagenvermittler ein Honorar und der Immobiliardarlehensvermittler eine Provision.

Fonds-Professionell Online berichtet am 17.02.2025 von einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Honorarberatung, vertreten durch Christian Hagemann, und dem VDH-Verbund deutscher Honorarberater, vertreten durch Dieter Rauch.

Angeblich sollen die Parteien etwas mit dem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg zu tun haben. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vermittlungspraxis, wohl des VDH, aus bestimmten Gründen irrführend und deshalb unlauter sei.

Der Beklagten wurden vom OLG Nürnberg verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ zu führen, wie dies angeblich auf einer Internetseite geschah.

Die klagende Partei ist als Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO zugelassen. Die beklagte Partei ist Versicherungsberaterin und Honorar-Finanzanlagenberaterin.

Gegen ein Entgelt von 59,00 € pro Monat soll es Personen gestattet gewesen sein, sich bei der Beklagten im Register für Verbraucher eintragen zu lassen. Sie werden dort als Verbundpartner geführt. Verbraucher sollen dann auf der Suche nach einem Honorarberater an diese Verbundpartner vermittelt worden sein, indem sie Kontaktanfragen dorthin weitergeleitet haben sollen.

Bei den Verbundpartnern soll es sich zum großen Teil um Personen gehandelt haben, die selbst nicht als Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen sind. Die Verbundpartner sollen dann gegen ein entsprechend vereinbartes Honorar gegenüber dem interessierten Verbraucher tätig werden.

Das OLG weist darauf hin, dass ein Versicherungsberater seine Tätigkeit ausübt, ohne Vorteile von einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten und von einer solchen abhängig zu sein. Die (jeweils erlaubnispflichtigen) Tätigkeiten als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater schließen sich gegenseitig aus (§ 34d Abs. 3 GewO).

Für den Bereich der Finanzanlagen gilt nach Ansicht des OLG eine ähnliche Systematik. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer vermittelt, ohne Zuwendungen von einem Produktgeber zu erhalten oder in anderer Weise von einem solchen abhängig zu sein (§ 34h Abs.1 GewO). Der Honorar-Finanzanlagenberater darf nach § 34h Abs. 2 GewO kein Gewerbe als gewöhnlicher Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausüben und muss zudem eine hinreichende Anzahl der angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen.

Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufsbilder Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlagenberater sich durch das Fehlen von laufenden Provisionsvereinbarungen und anderen, die Unabhängigkeit gefährdenden Vertragsbeziehungen zu Anbietern von Versicherungen oder Finanzprodukten auszeichnet. Es gelte das Verbot, diese Tätigkeiten gegen Provision auszuüben. Diese Regelung dient erkennbar dem Schutz der Verbraucher.

Ein Verbraucher soll sich darauf verlassen können, wenn er sich an einen Versicherungsberater oder einen Honorar-Finanzanlagenberater wendet, dass er weder konkreten Fall noch sonst in diesem Bereich provisionsbasiert tätig ist. Nur ein solches Totalverbot würde die Integrität dieser Berater in besonderem Maße sichern. Dies wäre in gleicher Weise nicht gegeben, wenn der Berater je nach Kundenwunsch oder Situation im Einzelfall einmal gegen Provision, einmal gegen Honorar tätig sein würde. Dies ergibt sich aus § 34d Abs. 3 und § 34h Abs. 2 GewO.

Das OLG führte weiter aus, dass die verlangte Trennung der Tätigkeit die Verbrauchererwartung in entscheidender Weise „normativ“ präge. Die allgemeine Verkehrsauffassung sei somit durch gesetzliche Definitionen beeinflusst und geprägt. Die angesprochenen Kreise, hier die Verbraucher, müssten nicht einmal genaue Kenntnis von den einzelnen juristischen Vorgaben besitzen. Entscheidend und ausreichend ist, dass sie ein laienhaftes Wissen und Verständnis aufweisen, dass in einer bestimmten Branche, wie in der Finanzdienstleistung, Personen ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten und Andere von Provisionen leben.

Der suchende Verbraucher müsse daher geschützt sein. Dies geht vor allem dann, wenn er nach einem „Exoten“ suchst, wie es der Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater nach Ansicht des OLG Nürnberg ist.

Das Oberlandesgericht meinte daher, dass die Vermittlungspraxis der Beklagten diese Erwartung der zumindest eines erheblichen Teils der Verbraucher widersprechen würde.

Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, ob es sich hier um einen Versicherungsmakler handelt. Auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sei nicht kompatibel mit der eines Versicherberaters. Unerheblich ist, dass ein Versicherungsmakler nicht von einem Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschlüssen lebe und er nicht von vornerein im Lager eines bestimmten Versicherers stehe.

Das OLG Nürnberg hat sich im Weiteren mit vielen anderen Argumenten beschäftigt. Nach bisheriger Kenntnis ist das Urteil unveröffentlicht. Es liegt dem Handelsvertreterblog jedoch in geschwärzter Form vor.

DVAG wieder in der Kritik

Während kürzlich der WDR über die DVAG kritisch berichtete, hat sich nunmehr die Zeit mit dem Unternehmen befasst.

„Sie wollte alles richtig machen. Jetzt ist sie finanziell abhängig.“ Heißt der Artikel von Herrn Karsten Polke-Majewski.

Das Verlagshaus der Zeit in Hamburg hat übrigens geschichtlich einiges vorzuweisen. Dort befindet sich auch noch das Arbeitszimmer von unserem ehemaligen Kanzler Helmut Schmidt. Ob es noch nach Zigarettenqualm riecht, ist eine der spannenden Fragen, die das Haus offen lässt.

Versicherungsvertreter im Kostüm

Mitarbeiter eines bayerischen Vertriebs, der sich auf die Versicherungen von Soldaten spezialisiert hat, kamen auf eine ganz neue Idee der Kundenanwerbung.

Um die Möglichkeiten der Akquisition zu fördern, entschied man sich kurzerhand, die potentiellen Kunden dort abzuholen, wo man diese gewöhnlich trifft, nämlich am Bahnhof.

Kurzerhand zog man sich eine Soldatenuniform an, ging zum Bahnhof, um dort den Kontakt zu anderen Soldaten zu suchen. Dies fand natürlich zu Zeiten statt, in der man gewöhnlicherweise Soldaten am Bahnhof vermutet, freitags oder sonntags auf dem Weg zur Kaserne oder nach Hause. Man sprach sie dort an, in der Hoffnung, persönliche Daten austauschen zu können, die man später für die Akquise gebrauchen könnte.

Wenn man also einem Passanten in Uniform am Bahnhof begegnet, könnte es ein Versicherungsvertreter sein. Man sollte sich auch nicht wundern, wenn manch ein nach Pfarrer oder Cowboy aussehender Karnevalist in Wirklichkeit ein närrischer Versicherungsagent auf der Suche nach neuer Kundschaft ist.

EuGH: Folgeprovisionen sind vertraglich ausschließbar

Folgeprovisionen entstehen, wenn ein erfolgreicher Abschluss herbeigeführt wird und aus diesem Geschäft später, z.B. wenn der Kunde weitere Zahlungen vornimmt, weitere Provisionen entstehen.

So banal diese Regelung klingt, hat dies erhebliche praktische Auswirkungen.

Wenn z.B. ein Handelsvertreter sich auf ein Geschäft fokussiert, in dem eine lange Betreuung der Kunden nötig wird, könnte er auf Folgeprovisonen angewiesen sein. Dies ist z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherungen interessant. Wer diese vermittelt, muss berücksichtigen, dass Kunden im Alter oft einen hohen Beratungsbedarf haben. Ein sehr großer deutscher Vertrieb zahlt hier gar keine Folgeprovison. Wenn man viele Kunden im Krankenversicherungsbereich hat, wird man dann im besagten Regen stehen gelassen.

Andererseits haben Folgeprovsionen Auswirkungen auf den Ausgleichsasnpruch. Denn ausgleichspflichtig sind nur Folgeprovsionen und keine einmaligen Abschlussprovisionen. Man kann einen Handelsvertertervertrag so geschickt gestalten, dass allein wegen der Provisionszahlung ein Ausgleich ausgeschlossen ist. So sah dies ein Vertrag mit der HUK vor, der nur Abschlussprovisionen vorsah, oder ein Untervertertervertrag, in dem auch keine Folgeprovision gezahlt wurde, sondern nur ein Fixum zzgl Abschlussprovisonen.

Der EuGH hatte eine vertragliche Regelung zu prüfen, in der Folgeprovisionen ausgeschlossen wurden und beantwortete die Frage, ob dieser Ausschluss mit dem eurpäischen Recht in Einklang steht. Der EuGH meinte, dass ein Ausschluss dem eurpäischen Recht nicht widerspreche. Wenn im Vertrag die Folgeprovision ausgeschlossen ist, ist dies europarechtskonform (EuGH v. 13.10.2022 – C-64/21).

Art. 7 Ib der Handelsvertreterrichtlinie verbietet es danach dem Prinzipal nicht, den Anspruch seiner Handelsvertreter auf Zahlung von Folgeprovisionen auszuschließen.

Vertriebe im Visier

Kritisch unter die Lupe nahm der WDR in einem aktuellen Beitrag einige vertriebliche Tätigkeiten. Von tecis, DVAG und Ergo ist da die Rede.